Gesetze und Verordnungen

Zu den klassischen preußischen Tugenden gehören Pünktlichkeit, Ordnung und Fleiß. In jüngster Zeit bestimmen zunehmend Umweltbewusstsein, Abfallvermeidung und Wiederverwertung die Werte-Diskussion. Der Containerfritze hilft Dir, Deine Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die folgenden Gesetze und Verordnungen solltest Du als Abfallerzeuger zur Kenntnis nehmen.

Schnellzugriff

Bundesrecht

Das zentrale Anliegen der deutschen Abfallpolitik besteht aus drei Säulen, Abfälle vermeiden, Wertstoffe recyceln, Unverwertbares entsorgen. Das Ziel ist, möglichst viele natürliche Ressourcen zu schützen. So sollen demnächst alle Siedlungsabfälle, also Abfälle aus privaten Haushalten, umweltverträglich verwertet werden.

Dazu bedarf es neben technischer Voraussetzungen auch ein rechtliches Korsett. Die nackten Zahlen bestätigen laut statista zwar einen Rückgang des Abfallaufkommens von 2019 zu 2020 von 360 Mio. Tonnen auf 356 Mio. Tonnen. Die unten stehende Grafik zeigt aber auch, dass wir 2009 schon einmal weiter waren, nämlich bei lediglich 322 Mio. Tonnen.

Im Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) wurde 1972 in Deutschland erstmals eine für alle Bundesländer einheitliche Regelung für das Abfallrecht geschaffen. Heute regelt das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG) die Vorschriften für das Abfallrecht. Das KrWG wird durch eine Vielzahl von Rechtsverordnungen ergänzt. So bestimmt beispielsweise die Abfallverzeichnis-Verordnung, welche Abfälle gefährlich sind. 

Spezifische Produktabfälle werden in separaten Gesetzen geregelt, wie beispielsweise dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG), dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) oder dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG).

Landesrecht

Ergänzend zum Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes haben die Länder eigene Abfallgesetze formuliert. Sie befassen sich mit Bereichen, die vom Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes nicht oder nur unzureichend erfasst werden und betreffen vornehmlich Durchführungsbestimmungen sowie Fragen der Zuständigkeit.

Hierzu zählen in erster Linie das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln), das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) sowie das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin

Der Zweck des Berliner Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung. In erster Linie geht es um die Vermeidung von Abfällen und die Verringerung von Schadstoffen in Abfällen. Weiter behandelt es die hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Schließlich thematisiert es die Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie deren Beseitigung oder umweltverträgliche Ablagerung möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes. 

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

Das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) behandelt, wie zu vermuten ist, die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden, sprich Polizei, Feuerwehr & Co. Es erläutert Dir vor allem, was die Behörden alles dürfen, beispielsweise Ermittlungen, Befragungen, Identitätsfeststellungen oder Datenerhebungen. Für Entsorger relevant ist, dass hier auch die Befugnisse bezüglich Containern geregelt werden.

Allgemeines Zuständigkeitsgesetz

Im Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) geht es ausführlich um die Aufgaben und Zuständigkeiten der Berliner Senatsverwaltung. Hier wird das Recht auf Erteilen einer Stellgenehmigung resp. Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Containern auf öffentlichen Gelände erläutert.

Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist einerseits für die Bezeichnung von Abfällen sowie andererseits für Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ausschlaggebend. Jeder Abfall wird entsprechend den Vorgaben der AVV einer Abfallart zugeordnet. Die Abfallart wird mit einer sechsstelligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. So steht beispielsweise 20 03 07 für Sperrmüll.

Es werden insgesamt 842 Abfallarten aufgelistet. Davon werden 288 als gefährlich eingestuft und mit einem Sternchen gekennzeichnet. 236 weitere Abfallarten gelten als ungefährlich. Die restlichen 378 Abfallarten werden als „Spiegeleinträge“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Abfallarten, die sowohl gefährlich als auch ungefährlich sein können, etwa Altholz. Holz A1, Holz A2 und Holz A3 sind ungefährlich und werden unter der AVV-Nummer 17 02 01 subsumiert, während das schadstoffbelastete Holz A4 der AVV-Nummer 17 02 04* zugerechnet wird.

Altholzverordnung

Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) berührt die stoffliche und die energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altholz. Sie gilt für zum einen für Erzeuger und Besitzer von Altholz, zum anderen für Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird sowie für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen.

Die AltholzV unterteilt Altholz in  Industrierestholz und Gebrauchtholz. Industrierestholz entsteht in Betrieben der Holzbe- oder -verarbeitung und hat einen Holzanteil von mehr als 50 Masseprozent. Gebrauchtholz sind gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder aus Verbundstoffen mit einem überwiegendem Holzanteil.

Deponieverordnung

In der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) richtet sich an Träger eines Deponievorhabens, Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber), Betreiber von Langzeitlagern, Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen. Inhaltich geht es um die Errichtung und den Betrieb von Deponien, die Behandlung von Abfällen auf Deponien, die Ablagerung von Abfällen auf Deponien sowie die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung

Mit der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften  (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) werden die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe gemäß den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt. Es geht um die Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes sowie die Ansprüche an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen.

Gefahrstoffverordnung

Das Ziel der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) ist es, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Die Verordnung beschreibt Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Letztlich informiert sie über Beschränkungen beim Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Gewerbeabfall-Verordnung

Mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) wird die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen (gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen) sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen geregelt. Die Verordnung gilt einerseits für  Erzeuger und Besitzer von Siedlungsabfällen sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Nachweisverordnung

Die Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen wird in der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) geregelt. Einerseits wird der Kreis der Nachweispflichtigen sowie die Form der Nachweisführung erläutert. Andererseits geht es um den Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweis) sowie die Nachweisführung über die tatsächlich durchgeführte Entsorgung (Begleitschein). Schließlich wird das System der Elektronischen Nachweisführung erläutert.

Sonderabfall-Entsorgungsverordnung

In der Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen bestimmt. Die SBB kümmert sich um ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten und weist den Abfallerzeugern oder -besitzern dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen zu.

TRGS 519

Gegenstand der TRGS 519 ist der Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbeseitigung. Es geht um die Schutzmaßnahmen sowie die Schulung des Personals und der Aufsichtführenden.

Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Das Ziel der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP) ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP). Persistente organische Schadstoffe, kurz POP⁠ genannt (Persistent Organic Pollutants) – sind organische Chemikalien, die sich durch Langlebigkeit (⁠Persistenz⁠) auszeichnen, sich in Organismen und damit der Nahrungskette anreichern und schädliche Wirkungen auf den Organismus von Mensch und Tier aufweisen.

Die Verordnung strebt das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von POPs an. Zu diesen langlebigen giftigen Stoffen gehören überwiegend ⁠Pestizide⁠, aber auch Industriechemikalien und Nebenprodukte  (z. B. polychlorierte Biphenyle (PCBs). 

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Hinweis zur Stellfläche

Abstellen auf privatem Grund
Wenn Du den Container auf privatem Gelände abstellst, benötigst Du keine Stellgenehmigung.

Nutzung von öffentlichen Flächen
Nutzt Du hingegen öffentliche Flächen für private Zwecke, also die Straße vor Deinem Domizil, eine Parkbucht oder den Gehweg, benötigst Du eine Stellgenehmigung, im Beamtendeutsch auch Sondernutzungserlaubnis genannt. Diese Stellgenehmigung muss beim Tiefbauamt bzw. Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Das Amt entscheidet dann, ob der Container an besagter Stelle abgestellt werden darf.
Hierfür fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach Stellfläche und Stelldauer richtet. Diese Gebühren variieren von Kommune zu Kommune.

Anliegergebrauch
Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung. Der sogenannte Anliegergebrauch gestattet Dir, als Anlieger eine Fläche von maximal 10 ㎡ Straßenland für maximal zehn Tage zu nutzen – ohne Stellgenehmigung.