Paragrafen für Laubenpieper

Der Herbst steht vor der Tür und Berlins Garten- und Eigenheimbesitzer werden auch in diesem Jahr mit Unmengen an Laub- und Gartenabfällen konfrontiert. Staat und Senat setzen Laubenpiepers Tatendrang oftmals Grenzen. Der Containerfritze zeigt Dir, auf welche Gesetze und Verordnungen Du besonders achten solltest.

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Auf dem Boden des Gesetzes statt vogelfrei

Eigentümern von Häusern und Gärten ist ein altbekanntes Motto nicht fremd: “Es gibt immer was zu tun”. Dies spiegelt die kontinuierliche Arbeit wider, die solch ein Besitz mit sich bringt, insbesondere im Bereich Gartenarbeit. Jeder, der jemals einen Baum gepflanzt, eine Blume gesät oder eine Hecke geschnitten hat, kann bezeugen, wie befriedigend, aber auch wie fordernd die Gartenpflege sein kann.
 
Während manche Arbeiten wie das alljährliche Beschneiden von Hecken oder das Entfernen von Unkraut für viele zur Routine gehören, gibt es doch juristische Aspekte, die oft übersehen werden. Hast Du Dich jemals gefragt, ob es Grenzen gibt, was Du in Deinem eigenen Garten tun darfst? Du bist auf Deiner eigenen Scholle oftmals nicht so frei, wie Du meinst.

Bundesnaturschutz Gesetz (BNatSchG)

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bietet hier klare Richtlinien. Zum Beispiel dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, Hecken und andere Gehölze nicht radikal beschnitten oder entfernt werden. Diese Regelung wurde nicht ohne Grund eingeführt. Diese spezielle Periode ist nämlich die Hauptbrut- und Wachstumszeit vieler Tier- und Pflanzenarten. Ein radikales Beschneiden kann das natürliche Gleichgewicht stören und Tieren, die ihre Nester in diesen Gehölzen haben, schaden.

Man könnte denken, dass die Regeln für Bäume in Privatgärten lockerer sind, aber auch hier gibt es Einschränkungen. Einfach die Astschere zu nehmen und draufloszuschneiden ist keine Option. Tatsächlich hat der Senat spezifische Vorschriften, die über das Bundesnaturschutzgesetz hinausgehen. Diese finden sich in der Baumschutzverordnung, die genau vorgibt, unter welchen Bedingungen und mit welcher Erlaubnis Bäume gefällt werden dürfen.

Anwesenheit von Tieren

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird, ist die Anwesenheit von Tieren. Wildtiere suchen sich oft ruhige Plätze in Gärten zum Nisten aus. Wenn Du solch einen Nistplatz in Deinem Garten entdeckst, musst Du Deine Gartenarbeiten anpassen. Es ist nicht nur ethisch richtig, diese Tiere zu schützen, sondern auch gesetzlich verpflichtend. Laut §39 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG ist es strikt untersagt, Lebensräume von Tieren oder Pflanzen ohne guten Grund zu schädigen.

All diese Regelungen und Gesetze können für Laien kompliziert erscheinen. Aber der Hintergrund ist einfach: Sie sollen die Artenvielfalt und das ökologische Gleichgewicht schützen. Ein Garten kann ein kleines Ökosystem sein, ein Zufluchtsort für viele Tiere und Pflanzen. Durch die Beachtung dieser Regelungen trägst Du zum Schutz der Umwelt bei.

Ausnahmen

Aber was tun, wenn ein Baum zur Gefahr wird? Wenn er krank ist oder droht umzufallen? In solchen dringenden Fällen solltest Du Dich sofort an die zuständige Naturschutzbehörde wenden. Sie können beraten und im Notfall auch Ausnahmen gewähren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gartenarbeit nicht nur physische, sondern auch juristische Herausforderungen birgt. Ein gut informierter Gartenbesitzer ist nicht nur ein verantwortungsbewusster Bürger, sondern trägt auch zum Schutz und zur Pflege unserer Umwelt bei.

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Hinweis zur Stellfläche

Abstellen auf privatem Grund
Wenn Du den Container auf privatem Gelände abstellst, benötigst Du keine Stellgenehmigung.

Nutzung von öffentlichen Flächen
Nutzt Du hingegen öffentliche Flächen für private Zwecke, also die Straße vor Deinem Domizil, eine Parkbucht oder den Gehweg, benötigst Du eine Stellgenehmigung, im Beamtendeutsch auch Sondernutzungserlaubnis genannt. Diese Stellgenehmigung muss beim Tiefbauamt bzw. Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks beantragt werden. Das Amt entscheidet dann, ob der Container an besagter Stelle abgestellt werden darf.
Hierfür fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach Stellfläche und Stelldauer richtet. Diese Gebühren variieren von Kommune zu Kommune.

Anliegergebrauch
Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung. Der sogenannte Anliegergebrauch gestattet Dir, als Anlieger eine Fläche von maximal 10 ㎡ Straßenland für maximal zehn Tage zu nutzen – ohne Stellgenehmigung.